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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 2 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BremBesG – Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,
- 4.
Zulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:
- 1.
Anwärterbezüge,
- 2.
jährliche Sonderzahlung,
- 3.
vermögenswirksame Leistung,
- 4.
Zuschläge.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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