Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremBesG – Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,

  4. 4.

    Zulagen,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    jährliche Sonderzahlung,

  3. 3.

    vermögenswirksame Leistung,

  4. 4.

    Zuschläge.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/