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§ 57 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 BremBesG – Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie im Hinblick auf die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Zuschlag darf

  1. 1.

    monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe,

  2. 2.

    bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe

nicht übersteigen. Der Zuschlag wird, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass der Zuschlag aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden; er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Senat seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde nach Satz 1 auf die senatorischen Dienststellen übertragen hat, ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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