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§ 31 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 KStG – Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer

(1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. 3 § 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

(1a) 2Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.

Zu § 31: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850) und 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KStG - Körperschaftsteuergesetz/§§ 27 - 32a, Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung/