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Anlage 1 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LJKG – Gebührenverzeichnis

Anlage zu § 1 Abs. 2

NrGegenstandGebühren
   
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 bis 450 Euro
   
2Schuldnerverzeichnis 
   
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525 Euro
   
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro
   
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
   
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz:4,50 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
 
   
3Hinterlegungssachen 
   
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 320 Euro
   
3.2Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 10 Euro
   
 Anmerkung: 
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben 
   
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 320 Euro
   
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 80 Euro
   
4Allgemeine Beeidigung 
   
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz140 Euro
   
4.2Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern140 Euro
   
 Zu Nummern 4.1 und 4.2:  
   
 a) Erfolgen die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen in demselben Verfahren, beträgt die Gebühr 170 Euro
 b) Werden die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um30 Euro
 c) Die Gebühr für die erstmalige allgemeine Beeidigung nach Nummern 4.1 und 4.2 beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 1. Januar 2023 als Dolmetscher oder Übersetzer allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt worden waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur70 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.3Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist70 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben.
 
   
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung70 Euro
   
 Zu Nummer 4.4:  
   
 Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um20 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
 
   
4.5Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist25 Euro
   
4.6Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen140 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.7Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist70 Euro


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/Anhang/
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