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§ 2 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJKG – Gebühren in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/
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