Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/EnteigG,SL - Enteignungsgesetz/§§ 14 - 38, Titel III - Enteignungsverfahren/§§ 34 - 38, 4. - Allgemeine Bestimmungen/
Dokument
§ 38 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen
§ 38 EnteigG
(1) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.
(2) Die Kosten des Verfahrens nach § 30 sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die endgültige Kostentragung ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.
(3) Sämtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach § 16 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigentum innerhalb des vorgelegten Planes sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten, sind gebührenfrei.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/EnteigG,SL - Enteignungsgesetz/§§ 14 - 38, Titel III - Enteignungsverfahren/§§ 34 - 38, 4. - Allgemeine Bestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185924,39
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185924,39