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Anlage 5 ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ElektroG
Gliederungs-Nr.: 2129-59
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 ElektroG – Behandlungskonzept

(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes

  2. 2.

    abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2

  3. 3.

    bewirtschaftete Altgeräte

    1. a)

      Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)

    2. b)

      Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)

  4. 4.

    technische und personelle Ausstattung des Standortes

    1. a)

      Prüf- und Arbeitsplätze

    2. b)

      Anlagentechnik

    3. c)

      personelle Ausstattung

  5. 5.

    Verfahrensablauf

    1. a)

      Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen

    2. b)

      Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen

    3. c)

      Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz/Anhang/