NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 4a AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

§ 4a AufnG – Vorauszahlungen

1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 können in den zwei der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahren Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. 2Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu leistenden Zahlungen verrechnet. 3Im Jahr 2022 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen 1 und 2 Vorauszahlungen in Höhe von einmalig 100 000 000 Euro für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2023. 4Die Verteilung der Vorauszahlungen nach Satz 3 erfolgt nach dem Maßstab, der nach § 4 für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2022 gilt.


§ 1 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NEG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.


§ 2 NWappG
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz

§ 2 NWappG – Verwendung des Landeswappens

(1) 1Das Landeswappen und das Wappentier dürfen nur die Dienststellen des Landes führen oder in sonstiger Weise verwenden. 2Anderen ist die Verwendung des Landeswappens und des Wappentieres untersagt.

(2) Untersagt ist auch die Verwendung eines dem Landeswappen oder dem Wappentier zum Verwechseln ähnlichen Wappens oder Zeichens.

(3) 1Die Staatskanzlei kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben gestatten, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu verwenden. 2Die Staatskanzlei kann im Einzelfall die Verwendung des Landeswappens genehmigen, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 16.04.2024