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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/MagGBV,HB - Grundbuch EinfV/
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§ 6 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
§ 6 MagGBV – Abrufverfahren
Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/MagGBV,HB - Grundbuch EinfV/
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