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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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§ 40 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren
§ 40 NEG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Bei Versäumung einer gesetzlichen oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Frist für eine Verfahrenshandlung richtet sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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