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§ 6 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖGdG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz

(1) Die Gesundheitsämter beobachten, untersuchen und bewerten die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Sie informieren und beraten die Bevölkerung sowie andere Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.

(2) Das Landesuntersuchungsamt führt die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter in dem in Absatz 1 genannten Aufgabenbereich; oberste Fachaufsichtsbehörde ist insoweit das für das Umweltrecht zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
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