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§ 5 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖGdG – Allgemeine Aufgaben und Schwerpunktaufgaben der Gesundheitsämter

(1) Die Gesundheitsämter beobachten, untersuchen und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung in ihrem Dienstbezirk.

(2) Die Gesundheitsämter beraten die für die Gesundheitsversorgung zuständigen Stellen über den Bedarf an Angeboten zur Gesundheitsförderung; die Beratung kann auch im Rahmen von regionalen Gesundheitskonferenzen erfolgen. Sie umfasst insbesondere Angebote der

  1. 1.

    aufklärenden Gesundheitsberatung der Bevölkerung in Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit (Primärprävention),

  2. 2.

    Beratung über Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung (Sekundärprävention) und

  3. 3.

    Beratung über Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation chronisch Kranker (Tertiärprävention).

(3) Die Gesundheitsämter führen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie der aufsuchenden Gesundheitshilfe für Personen und Personengruppen durch, die auf Grund ihrer besonderen Situation Leistungen anderer für die Gesundheitsversorgung zuständiger Stellen nicht in Anspruch nehmen. Sie informieren über die Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten insbesondere für Kinder und wirken auf die Inanspruchnahme der Angebote hin; die Aufgaben der Gesundheitsämter nach dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) bleiben unberührt. Die Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen bleiben unberührt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder dem Zweckverband (§ 2 Abs. 4) einzelnen Gesundheitsämtern regionale und überregionale Schwerpunktaufgaben übertragen. Bereits bestehende Schwerpunktaufgaben bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
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