Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt
die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nicht nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen,
die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen.