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§ 19 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 19 FAG M-V – Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

(1) Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 20 mit einem für die Landkreise und kreisfreien Städte einheitlichen Grundbetrag ermittelt.

(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(4) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte werden ermittelt, indem die jeweilige Summe der Schlüsselzuweisungen nach § 16 Absatz 5 und 6 und der Steuerkraftzahlen nach § 18 mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatz des Vorvorjahres multipliziert wird. Der landesdurchschnittlich gewogene Kreisumlagesatz ist ein auf sieben Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 30 Absatz 2 Satz 3) des vorvergangenen Jahres ergibt.

(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen/
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