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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen/
Dokument
§ 5 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen
§ 5 FAG M-V – Allgemeiner Steuerverbund
Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 bestimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen/
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