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§ 17 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Entgeltregelung

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HAG – Tarifverträge, Entgeltregelungen

(1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftraggebern.

(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Tarifverträge, bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen (§ 19) und von Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte (§ 22).

Zu § 17: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung/