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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/
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§ 9 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 9 SÜG M-V – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu
- 1.GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder
- 2.einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen
erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146509,10
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