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§ 24 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 SÜG M-V – Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/
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