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§ 29 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Katastrophenschutz, Krankenhaushygiene

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKHG M-V – Brand- und Katastrophenschutz

(1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, mit den zuständigen Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz Vereinbarungen über die Organisation eines zentralen Bettennachweises zu treffen.

(2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen abzustimmen und an Übungen teilzunehmen. Benachbarte Krankenhausträger haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen.

(3) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Näheres über die Aufstellung und den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKHG M-V,MV - Landeskrankenhausgesetz/§§ 29 - 31, Abschnitt 6 - Katastrophenschutz, Krankenhaushygiene/