Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 5 - 12, Zweiter Teil - Versammlungen unter freiem Himmel/
Dokument
§ 11 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel
§ 11 NVersG – Anwesenheitsrecht der Polizei
1Die Polizei kann bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Nach Satz 1 anwesende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben sich der Leiterin oder dem Leiter zu erkennen zu geben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 5 - 12, Zweiter Teil - Versammlungen unter freiem Himmel/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4147159,12
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4147159,12
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.