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§ 27 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 HmbStPlVVO – Losverfahren

Stehen bei Beendigung des Nachrückverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 in einem Studiengang noch freie Plätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. Die Hochschule bestimmt die Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch vier Wochen nach Vorlesungsbeginn.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 24 - 27, Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren/
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