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§ 5 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HmbStPlVVO – Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; eine in einer Satzung nach § 10 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188), in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Begrenzung der Anzahl der Zulassungsanträge, die an derselben Hochschule gestellt werden können, bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester jeweils bis zum 20. Januar und für das Wintersemester jeweils bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als "inaktiv" gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester jeweils bis zum 22. Januar und für das Wintersemester jeweils bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen beziehungsweise Studienfächern bestehen, durch Satzung beziehungsweise Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge beziehungsweise Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatz 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge beziehungsweise Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester jeweils bis zum 15. Februar und für das Wintersemester jeweils bis zum 15. August im DoSV freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester jeweils in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester jeweils in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:

  1. 1.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,

  2. 2.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,

  3. 3.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester jeweils am 22. Februar und für das Wintersemester jeweils am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester jeweils vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester jeweils vom 28. August bis zum 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach dem ersten Halbsatz. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester jeweils in der Zeit vom 25. Februar bis zum 27. Februar und für das Wintersemester jeweils in der Zeit vom 25. August bis zum 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester jeweils vom 25. Februar bis zum 31. März und für das Wintersemester jeweils vom 25. August bis zum 30. September durch Los vergeben. § 4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 27 durch.

(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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