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§ 21 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LFischG M-V – Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 18 - 22, Fünfter Abschnitt - Schutz der Fischbestände und der Fischerei/