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§ 22 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LFischG M-V – Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:

  1. 1.

    Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens aufweisen müssen, sowie den Schutz der Fischnährtiere,

  2. 2.

    Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,

  3. 3.

    die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der Fangmethoden,

  4. 4.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,

  5. 5.

    die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,

  6. 6.

    die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen und

  7. 7.

    die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischereistatistik).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 18 - 22, Fünfter Abschnitt - Schutz der Fischbestände und der Fischerei/