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Art. 10 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10 Verf

(1) Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.

(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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