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Art. 12 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 12 Verf

(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zu Stande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.

(3) Die erste Sitzung findet spätestens vier Wochen nach der Wahl statt, sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.

(4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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