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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 62 - 65, VI. - Die Rechtsprechung./
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Art. 62 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VI. – Die Rechtsprechung.
Art. 62 Verf
Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 62 - 65, VI. - Die Rechtsprechung./
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