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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 30 - 31a, Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen/
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§ 30 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil III – Personal → Kapitel 3 – Sonstige Bestimmungen
§ 30 BremHG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 30 - 31a, Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen/
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