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§ 48 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremHG – Semesterzeiten

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 48 - 51, Kapitel 1 - Allgemeines/