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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten/
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§ 87 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten
§ 87 BremHG – Aufgaben des Fachbereichsrats
Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über
- 1.Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 2.Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
- 3.Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 4.Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
- 5.Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- 6.Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Absatz 4 Satz 4,
- 7.Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
- 8.Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.
Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,96
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