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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 37 - 46, Fünfter Teil - Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten/Art. 37 - 45, Abschnitt IV - Verfahrensvorschriften/
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Art. 42 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften
Art. 42 BayWaldG – Antragstellung
(1) Die nach diesem Gesetz bei den unteren Forstbehörden einzureichenden Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten; Art. 36 bleibt unberührt.
(2) Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.
(3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 37 - 46, Fünfter Teil - Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten/Art. 37 - 45, Abschnitt IV - Verfahrensvorschriften/
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