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§ 48 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 3. Unterabschnitt – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HeilBerG

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Tierärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Theoretische Veterinärmedizin,
  2. 2.
    Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. 3.
    Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. 4.
    Klinische Veterinärmedizin,
  5. 5.
    Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. 6.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 33 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Über einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 31, auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach § 35 sowie einer Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 36 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung, die Befugnis oder die Zulassung als erteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 31 - 56, V. Abschnitt - Weiterbildung/§§ 48 - 50, 3. Unterabschnitt - Weiterbildung der Tierärzte/