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§ 11 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LFischG M-V – Verwendung und Mitführen von Fanggeräten

(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.

(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.

(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 11 - 17, Vierter Abschnitt - Fischereiausübung/