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§ 51 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5 – Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 51 KiBiz – Elternbeiträge

(1) Soweit die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht gemäß § 50 beitragsfrei ist, können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. In den Fällen des § 49 Absatz 1 und 2 können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanziell bezuschusst werden und soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind mit Ausnahme von möglichen Entgelten für Mahlzeiten weitere Teilnahmebeiträge der Eltern ausgeschlossen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Anstellungsträgern im Sinne des § 22 Absatz 6. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen oder einen Anstellungsträger zulassen. Mitgliederbeiträge für Elterninitiativen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 sind keine Teilnahme- oder Kostenbeiträge im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Zu dem Zweck gemäß Absatz 1 teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. In den Fällen des § 49 leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter.

(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.

(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege sollten einander entsprechen.

(5) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, unabhängig von ihrem Wohnsitz und von dem Jugendamtsbezirk.

(6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beauftragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 49 - 55, Teil 5 - Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften/