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§ 43 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 43 LEisenbG – Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch Gesetz oder Verleihung erteilten Genehmigungen begründen ein Eisenbahnunternehmungsrecht im Sinne dieses Gesetzes. Für Inhalt und Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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