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§ 32 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 32 NAbgG – Weitere Leistungen an Fraktionen

Der Haushaltsplan kann vorsehen, dass die Fraktionen neben den Zuschüssen nach § 31 Sach- und Dienstleistungen erhalten. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/