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§ 14 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 14 KiBiz – Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung

Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 1 - 20, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/