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§ 18 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 18 FAG M-V – Berechnung der Steuerkraftzahlen

(1) Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz,

  2. 2.

    als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,

  3. 3.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres und

  4. 4.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres.

Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2024 bis 2027 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

Grundsteuer A:338 Prozent,
Grundsteuer B:438 Prozent,
Gewerbesteuer:390 Prozent.

Abweichend von Satz 2 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt, indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtistaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtistaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird. Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2028 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2026 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze. Danach findet jeweils eine Fortschreibung der Nivellierungshebesätze auf Grundlage der ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze im Abstand von vier Jahren statt.

(2) Die Messbeträge der Realsteuern werden durch Teilung der Istaufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres durch die örtlichen Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Abweichend von Satz 1 werden die Messbeträge von Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 zu zwei Dritteln durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2024 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2024 und zu einem Drittel durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2025 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2025 ermittelt. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342, 346) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.

(3) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" werden der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.

(4) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das betreffende Jahr auf Antrag berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das nach diesem Absatz aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist. Das Nähere kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(5) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen/
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