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§ 25 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Zuweisungen für besondere Bedarfe

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 25 FAG M-V – Sonderbedarfszuweisungen

(1) Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15 000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2, 4 und 6 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.

(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und für nicht investive Zwecke gewähren, soweit

  1. 1.

    sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,

  2. 2.

    diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind und

  3. 3.

    diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

Sonderbedarfszuweisungen werden Antragstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.

(3) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250 000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den nach § 34 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 25 - 28, Abschnitt 6 - Zuweisungen für besondere Bedarfe/
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