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§ 34 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 34 FAG M-V – Beirat

(1) Beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. 1.

    ein Vertreter des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied,

  2. 2.

    ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,

  4. 4.

    ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Beirat berät das für Kommunalangelegenheiten und das für Finanzen zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 31 - 35, Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat/
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