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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen/
Dokument
§ 7 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen
§ 7 FAG M-V – Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen/
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