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§ 8 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VKO – Arrest

(1) Für die Anordnung eines Arrestes wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Forderung, deren Beitreibung gesichert werden soll. Wird der Arrest wegen einer Forderung angeordnet, die noch nicht zahlenmäßig feststeht, so bemisst sich die Gebühr nach dem zu hinterlegenden Betrag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/