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§ 6 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LHO – Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Kosten im Ergebnisplan und die Auszahlungen im doppischen Finanzplan sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen führen können, (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 11, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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