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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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§ 9 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 9 NStatG – Abschottung
(1) Die Landesstatistikbehörde und die mit der Durchführung einer Kommunalstatistik befassten Gemeinden und Landkreise haben durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn den Gemeinden und Landkreisen auf Grund von § 8 Abs. 2 oder bundesrechtlicher Vorschriften Einzelangaben übermittelt werden.
(2) In den Gemeinden und Landkreisen sind die erforderlichen Maßnahmen durch Satzung festzulegen.
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