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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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§ 5 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 5 NStatG – Vergabe statistischer Auswertungen
Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.
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