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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 9 - 34, Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/§§ 9 - 30, Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze/
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§ 19 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§ 19 BremVwVfG – Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 9 - 34, Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/§§ 9 - 30, Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze/
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