Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG 1976,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 81 - 87, Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit/
Dokument
§ 86 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 86 BremVwVfG – Abberufung
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
- 1.seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
- 2.seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 6. April 2024 durch § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG 1976,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 81 - 87, Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145689,94
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145689,94
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.