(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.
(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:
Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,
die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.
(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.
Vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441)
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491), wird verordnet:
Die in dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) benannten allgemeinen Feiertage, Gedenk- und Trauertage, die Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, der Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sowie die Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geschützt.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht
An Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, und am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sind alle über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Veranstaltungen und Handlungen verboten, durch die der Gottesdienst oder andere religiöse Feiern in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört werden.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2 , 3 und 4 vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage handelt, wer ohne Ausnahmezulassung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl. S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 386), außer Kraft.
(2) Ausnahmezulassungen nach § 9 der Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl. S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 386), gelten in ihrem bisherigen Umfang als Ausnahmezulassungen nach § 5 dieser Verordnung fort.