(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen von den §§ 1 und 2 zugelassen werden. Die beamtenrechtliche Entscheidung trifft die Dienstbehörde, die Entscheidung in den übrigen Fällen die jeweils zuständige Personalstelle.
Vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)
Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zweck des Gesetzes | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung | 3 |
Zentrales Internetportal | 3a |
Berichterstattung an die Europäische Union | 3b |
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung | 4 |
Durchführungsvorschriften | 5 |
Beteiligung von Sachverständigen | 6 |
Übergangsvorschrift | 7 |
Änderung des Berliner Straßengesetzes | 8 |
Änderung der Bauordnung für Berlin | 9 |
Änderung des Landesseilbahngesetzes | 10 |
Abweichung vom Bundesrecht | 10a |
Inkrafttreten | 11 |
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben | Anlage 1 |
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme | Anlage 2 |