NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 8 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 4 Art29VerfG
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: Art29VerfG,BE
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 Art29VerfG

Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen von den §§ 1 und 2 zugelassen werden. Die beamtenrechtliche Entscheidung trifft die Dienstbehörde, die Entscheidung in den übrigen Fällen die jeweils zuständige Personalstelle.


Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin
(Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)  (1)

Vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Begriffsbestimmungen 2
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 3
Zentrales Internetportal 3a
Berichterstattung an die Europäische Union 3b
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung 4
Durchführungsvorschriften 5
Beteiligung von Sachverständigen 6
Übergangsvorschrift 7
Änderung des Berliner Straßengesetzes 8
Änderung der Bauordnung für Berlin 9
Änderung des Landesseilbahngesetzes 10
Abweichung vom Bundesrecht 10a
Inkrafttreten 11
  
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Anlage 1
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),

der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie

der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024